Das Liegenschaftskataster bildet den vollständigen und amtlichen Nachweis über die
Flurstücke. Es beinhaltet die Festlegung der Flurstücksgrenzen, sonstige Informationen zum
Flurstück wie die Nutzung und die Lage, sowie die Beschreibung der Gebäude.
Die Gebäudeaufnahme für das Liegenschaftskataster ist nach § 5 des Vermessungsgesetzes für
Baden-Württemberg (VermG) vorgeschrieben. Die Grundstückseigentümer sind nach § 18 des
Vermessungsgesetzes verpflichtet, der unteren Vermessungsbehörde anzuzeigen, wenn ein
Gebäude neu errichtet, in seiner Grundfläche oder Nutzung verändert, oder abgebrochen ist. Die
Einmessung ist gebührenpflichtig.