Bei Rückfragen erreichen Sie uns unter:
Informationen zum Datenschutz gemäß Artikel 13 DSGVO finden Sie unter:
Datenschutzerklärung für den digitalen Antrag
Der Abbruch asbestbelasteter baulicher Anlagen darf ausschließlich durch Unternehmen erfolgen, die von der zuständigen Gewerbeaufsichtsbehörde zur Durchführung entsprechender Arbeiten zugelassen wurden. Der beabsichtigte Abbruch ist zudem bei der für die Gewerbeaufsicht zuständigen Behörde anzuzeigen. Maßgeblich ist die Chemikalien-Zuständigkeitsverordnung vom 17. Dezember 2013 (GBl. S. 498, 500) in der jeweils geltenden Fassung.
Sonstige Anlagen, die keine Gebäude sind, bis 10 m Höhe unterliegen der Verfahrensfreiheit.
Der Antrag muss nicht weiter ausgefüllt werden.
Ein Teilabbruch muss als bauliche Änderung gesondert beurteilt werden.
Bitte wenden Sie sich hierzu konkret an baurechtsamt@enzkreis.de.
Definitionen zu den Gebäudeklassen finden Sie unter § 2 Abs. 4 Landesbauordnung BW
Freistehenden Gebäude der GK 1 oder GK 3 unterliegen der Verfahrensfreiheit.
Für die Durchführung der Arbeiten wurde folgendes Fachunternehmen bestellt:
Das Fachunternehmen bestätigt:
Folgende geeignete tragswerkplanende Person wurde hinzugezogen:
Die Kenntnisgabe ist bis zum Eingang der erforderlichen Unterlagen nicht vollständig. Die Zweiwochenfrist für den Abbruchbeginn beginnt noch nicht.
Der Übersichtsplan muss nach § 12 LBOVVO nur das Grundstück nach Straße und Hausnummer bezeichnen und die Lage der abzubrechenden Anlage darstellen.
Hier finden Sie den Erhebungsbogen.
Hier finden Sie das Abfallverwertungskonzept.
Daten über Bauvorhaben dürfen nur veröffentlicht oder an Dritte zur Veröffentlichung weitergegeben werden, wenn die Bauherrschaft hierzu ihre Einwilligung erteilt hat.
Aus der Verweigerung der Einwilligung entstehen keine rechtlichen Nachteile. Die Nichtabgabe einer Erklärung gilt als Verweigerung.
Die Gemeinde ist unabhängig von der Einwilligung der Bauherrschaft zur Bekanntgabe des Bauvorhabens in der Tagesordnung des Gemeinderats oder des zuständigen Ausschusses verpflichtet und zudem berechtigt, über die Sitzung im örtlichen Amtsblatt zu berichten.