Antrag auf Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung nach dem Denkmalschutzgesetz Baden-Württemberg 

 

- § 8 DSchG – allgemeiner Schutz von Kulturdenkmalen

- § 15 DSchG – Kulturdenkmale von besonderer Bedeutung und Umgebungsschutz

- § 19 DSchG – geschützte Gesamtanlagen

 

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07231 308-9227
baurechtsamt@enzkreis.de
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Kulturdenkmal und Grundstück
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Hinweise zum Verfahren

Mit diesem Formular können Sie eine eigenständige denkmalschutzrechtliche Genehmigung für eine Maßnahme beantragen, die nicht bereits innerhalb eines Baugenehmigungsverfahrens geprüft wird.
Benötigt Ihre Maßnahme eine Baugenehmigung, reichen Sie die Unterlagen über das entsprechene Bauantragsformular ein. Eine gesonderte Antragstellung über dieses Formular ist dann grundsätzlich nicht erforderlich.

 

Mit der beantragten Maßnahme darf erst begonnen werden, wenn die erforderliche denkmalschutzrechtliche Genehmigung und gegebenenfalls weitere erforderliche Entscheidungen vorliegen.

 

Bitte stimmen Sie umfangreiche oder fachlich anspruchsvolle Maßnahmen möglichst frühzeitig mit der unteren Denkmalschutzbehörde ab.

 

Für die Prüfung werden je nach Maßnahme insbesondere Fotografien des aktuellen Zustands, Lagepläne, Grundrisse, Ansichten, Schnitte, Detailzeichnungen, Material- und Farbangaben, Produktbeschreibungen oder fachliche Gutachten benötigt.

 

Wenn Sie später eine Steuerbescheinigung nach §§ 7i, 10f oder 11b EStG beantragen möchten, müssen die Maßnahmen vor ihrer Ausführung detailliert mit der zuständigen Denkmalschutzbehörde abgestimmt werden. Die denkmalschutzrechtliche Genehmigung ersetzt nicht den späteren gesonderten Antrag auf Ausstellung einer Steuerbescheinigung.

Antragstellende Person
Eigentum und Vertretung
Angaben zum Kulturdenkmal, zur Gesamtanlage oder zum betroffenen Grundstück
Geplante Maßnahme

Sinnvoll wären außerdem:

- voraussichtlicher Beginn der Maßnahme;

- voraussichtliches Ende;

- wurde die Maßnahme vorab mit dem Landesamt für Denkmalpflege oder dem Baurechtsamt abgestimmt?;

- Name und Kontaktdaten der planenden beziehungsweise ausführenden Fachperson.

Eine steuerliche Bescheinigung kann nur für berücksichtigungsfähige Aufwendungen ausgestellt werden. Die Maßnahmen müssen vor Beginn ihrer Ausführung detailliert mit der zuständigen Denkmalschutzbehörde abgestimmt sein. Nach Abschluss der Arbeiten ist ein gesonderter, gebührenpflichtiger Antrag mit Kostenaufstellung und Rechnungsnachweisen erforderlich.

 

Weitere Informationen enthält das Serviceportal Baden-Württemberg zur steuerlichen Bescheinigung.

Eine steuerliche Bescheinigung kann nur für berücksichtigungsfähige Aufwendungen ausgestellt werden. Die Maßnahmen müssen vor Beginn ihrer Ausführung detailliert mit der zuständigen Denkmalschutzbehörde abgestimmt sein. Nach Abschluss der Arbeiten ist ein gesonderter, gebührenpflichtiger Antrag mit Kostenaufstellung und Rechnungsnachweisen erforderlich.

 

Weitere Informationen enthält das Serviceportal Baden-Württemberg zur steuerlichen Bescheinigung.

Nachweise

Bitte laden Sie die für die Beurteilung der Maßnahme erforderlichen Unterlagen hoch.

Bestätigungen
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